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Krankenversicherung der Studenten (KVdS)

Als Student sind Sie mit Beginn des ersten Semesters, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule, in der KVdS pflichtversichert. Ihre Versicherung endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das Sie sich zuletzt eingeschrieben haben.

Für Studenten in einem dualen Studium, die durchgehend Arbeitsentgelt erhalten, gilt diese Regelung nicht. Für sie besteht eine Krankenversicherungspflicht wie bei Auszubildenden.

Solange Sie die Möglichkeit einer beitragsfreien Familienversicherung haben, zum Beispiel über Ihre Eltern oder Ihren Ehegatten/ Lebenspartner, brauchen Sie sich nicht in der KVdS versichern.

Für die erstmalige Einschreibung an der Hochschule benötigen Sie eine Versicherungsbescheinigung, die Sie gerne von Ihrem persönlichen Ansprechpartner erhalten.

Die Möglichkeit der KVdS besteht grundsätzlich bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem Sie das 30. Lebensjahr vollenden (Eine Verlängerung der Pflichtversicherung der Studenten ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich – wir beraten Sie gern persönlich).

Nach Ablauf der KVdS beraten wir Sie gerne zu den Möglichkeiten einer freiwilligen Krankenversicherung.

Beitrag zur KVdS

Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten muss grundsätzlich immer für das gesamte Semester im Voraus gezahlt werden. Erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung, können wir die Beiträge auch monatlich einziehen.

Im Sommersemester 2012 beträgt der monatliche Beitrag unverändert:

zur Krankenversicherung 64,77 Euro
zur Pflegeversicherung 11,64 Euro bzw.
mit Beitragszuschlag für Kinderlose 13,13 Euro.

Tipp: Informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen BaföG – Amt nach einem Zuschuss zu diesen Beiträgen.

Jobben neben dem Studium

Das Jobben neben dem Studium gehört für immer mehr Studenten/innen zum Alltag. Wir geben Ihnen an dieser Stelle eine kurze Übersicht, ob Sie gegebenenfalls Beiträge zahlen müssen.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung - „Minijob“

Wenn Ihr Entgelt nicht mehr als 400 Euro im Monat beträgt – unabhängig von der Anzahl Ihrer Arbeitsstunden – bleibt dieser Nebenjob für Sie versicherungsfrei. Ihr Arbeitgeber trägt die Beiträge allein.

Kurzfristige Beschäftigung

Wenn vor Beginn der Beschäftigungsaufnahme schriftlich festgelegt ist, dass Sie Ihre Tätigkeit nicht länger als zwei Monate (50 Arbeitstage) im Kalenderjahr ausüben zahlen Sie aus der Beschäftigung keine Beiträge. Die Höhe Ihres Arbeitsentgeltes spielt in diesem Fall keine Rolle.

Beschäftigung als Werkstudent/in

Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben Sie in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungsfrei, auch wenn Sie mehr als geringfügig (Minijob) oder kurzfristig beschäftigt sind. Dies gilt, wenn Sie entweder nur in den Semesterferien (ohne Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit) und/ oder während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Das Studium muss in jedem Fall weiterhin im Vordergrund stehen.

Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Ihre Beschäftigung nach Aufnahme des Studiums beim selben Arbeitgeber auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden reduzieren.

Ausnahme: Aufnahme eines beruflich weiterführenden (berufsintegrierten) Studiums, in dem zwischen dem Studium und der weiterführenden Beschäftigung ein prägender Zusammenhang besteht.

Aus der Beschäftigung als Werkstudent/in ist ein Beitrag zur Rentenversicherung (19,6 %) hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen.

Arbeiten Sie während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden wöchentlich, dann sind Sie versicherungspflichtig! Auch hier bestehen Ausnahmen. Gern informieren wir Sie hierzu ausführlich in einem persönlichen Gespräch.

Bitte beachten Sie, dass diese Beschäftigungsverhältnisse Auswirkungen auf Ihre Krankenversicherung der Studenten oder auf Ihre Familienversicherung haben können!

Setzen Sie sich bei allen Veränderungen bitte immer mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner in Verbindung. Er berät Sie jederzeit gern über den für Sie bestmöglichen Krankenversicherungsschutz.

Studium und Praktikum

Sollten Sie ein in einer Prüfungsordnung (nicht) vorgeschriebenes Praktikum ausüben, fragen Sie bitte Ihren persönlichen Ansprechpartner nach den Beitragspflichten oder fordern Sie hier unsere Informationsbroschüre an.

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