
Krankenversicherung für Auszubildende
Sind Sie Auszubildender gilt für Sie in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht. Auch dual Studierende, die durchgehend Arbeitsentgelt erhalten, sind seit dem 1. Januar 2012 versicherungspflichtig.
Beiträge
Ihre Beiträge als Auszubildender bzw. dual Studierender richten sich nach der Höhe Ihrer Ausbildungsvergütung. Die Beiträge werden prozentual berechnet und in der Regel vom Arbeitgeber und Ihnen gemeinsam getragen. Das bedeutet, dass auf Sie bei einem allgemeinen Beitragssatz von 15,5% als Auszubildender Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 8,2 % und auf Ihren Arbeitgeber in Höhe von 7,3 % Ihres Bruttoeinkommens entfallen.
Eine Ausnahmeregelung gilt für Auszubildende, deren Einkommen unter 325,00 € (Monat) liegt. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein.
Geringfügige Beschäftigung
Haben Sie zudem einen Minijob, bei dem das Entgelt nicht mehr als 400,00 € (Monat) beträgt, besteht für Sie in dieser Beschäftigung keine Versicherungspflicht. Lediglich Ihr Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Haben Sie mehrere Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung, bleibt nur die erste ausgeübte geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei, für jede weitere müssen Beiträge gezahlt werden.
Bei Minijobs gibt es neben geringfügigen auch kurzfristig ausgeübte Beschäftigungen. Hier können Sie bis zu zwei Monate oder 50 Arbeitstage eine Beschäftigung ausüben, ohne dass Versicherungspflicht eintritt. Voraussetzung ist eine vertragliche Regelung im Voraus über die zeitliche Befristung Ihrer Beschäftigung. Die Höhe Ihres Arbeitsentgeltes spielt in diesem Fall keine Rolle.
Benötigen Sie weitere Informationen oder haben Sie Fragen? Ihr persönlicher Ansprechpartner berät Sie jederzeit gern zum Thema Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.
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