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Fragen und Antworten

Wieso ist auf der eGK eine andere Versichertennummer als auf der alten Karte?
Mit Ausgabe der neuen Karte erhält jeder Versicherte eine neue Krankenversichertennummer. Diese bleibt ein Leben lang gleich.

Besteht eine Verpflichtung, ein Foto einzureichen?
Ja, es besteht eine gesetzliche Pflicht wie bei einem Ausweis. Nur Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen kein Foto einreichen können, z. B. schwere Pflegefälle, sind dazu nicht verpflichtet. Sie können aber freiwillig teilnehmen.

Welches Foto ist geeignet?
Damit die Ausstellung der Karte reibungslos vonstattengehen kann, soll das Foto folgende Kriterien erfüllen:

  • Optimal ist ein randloses Passbild im Format 35 x 45 mm.
  • Das Bild muss aktuell, sauber und unbeschädigt sein.
  • Ihr Gesicht sollte eine Größe von ca. 32 mm haben, das Bild also gut ausfüllen.
  • Der Hintergrund sollte einfarbig und ohne störende Gegenstände sein.
  • Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur erlaubt, wenn dies aus religiösen Gründen vorgeschrieben ist. In diesem Fall muss das Gesicht dennoch deutlich erkennbar sein.

Was kann die neue Karte?
Die eGK ist nur ein Teil der sogenannten Telematik-Infrastruktur. Sie stellt darin die Eintrittskarte in neue Dienstleistungen des Gesundheitswesens dar. Nach und nach entstehen neue Möglichkeiten, wie z. B. die Speicherung von Notfalldaten, der elektronischen Patientenakte und des Arztbriefes. Verpflichtende Funktionen sind lediglich:

  • Das elektronische Empfangen und Einlösen von Verordnungen (eVerordnung) mit der eGK. Der verordnende Arzt übermittelt diese entweder direkt auf der eGK oder über einen speziellen ERezept-Server an den Leistungserbringer, z.B. eine Apotheke. Auch Versandapotheken sind an diese Lösung angeschlossen.
  • Die Abbildung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) auf der Rückseite der Gesundheitskarte. Diese Funktion hat auch die alte Versichertenkarte schon.
  • Der Versichertenstammdienst. Er dient der Aktualisierung der Stammdaten, wie zum Beispiel Name, Anschrift und Zuzahlungsbefreiung. Langfristig können damit erhebliche Kosten gespart werden, weil bei einem Umzug Ihre Daten über das Lesegerät des Arztes korrigiert werden können. Die teure Ausstellung einer neuen Karte entfällt.

Zu den freiwilligen Anwendungen der eGK gehören:

  • Daten für die Notfallversorgung (Notfalldaten)
  • Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  • Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS)
  • Elektronische Patientenakte (ePatientenakte)
  • Elektronisches Patientenfach
  • Elektronische Patientenquittung

Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt des Bundesministeriums für Gesundheit.

Wie ist das Verfahren zur eGK geregelt?
Für klare und einheitliche Regeln sorgt auch bei der eGK das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V). Welche Angaben die eGK enthalten darf und muss steht im § 291 des SGB V. Wie die Telematikinfrastruktur im Gesundheitssystem, also die elektronische Vernetzung von Krankenkassen, Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken usw., aufgebaut sein muss regelt der § 291a SGB V.

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